Rechtliche Grundlagen der PlanungsbeiräteIm April 1985 wurde auf Anregung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) in Lippstadt-Eickelborn der erste Beirat für eine forensische Klinik in Nordrhein-Westfalen gegründet. Vorbild hierfür waren die seit 1977 gesetzlich vorgeschriebenen Beiräte von Justizvollzugsanstalten. Die Idee dahinter: Die Behandlung, teilweise auch nur Verwahrung, psychisch kranker Rechtsbrecher hatte praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Der Reformaufbruch in der Psychiatrie in den siebziger Jahren führte aber immerhin 1984 in Nordrhein-Westfalen zu einem bemerkenswert fortschrittlichen Maßregelvollzugsgesetz, das in anderen Bundesländern als vorbildlich angesehen wurde. Die Realität in den Kliniken hinkte diesen neuen Regeln zwar weit hinterher. Wie in der Allgemeinpsychiatrie wurde nun aber auch hier das Ziel der Rehabilitation und Integration immer wichtiger. Die Öffentlichkeit musste informiert werden und für die Integrationsaufgabe wurde bürgerschaftliches Engagement wichtig. Aufgrund der positiven Erfahrungen in Eickelborn wurde mit dem Maßregelvollzugsgesetz NRW (MRVG) von 1999 für alle bestehenden forensischen Kliniken ein Beirat vorgeschrieben. In Analogie zu diesen Klinikbeiräten richten seit 2001 die Träger der neu geplanten Einrichtungen Planungsbeiräte ein, um den Standortgemeinden bereits in der Planungsphase die Möglichkeit zu Information und Einflussnahme einzuräumen. Deshalb finden, soweit sinnvoll, die Regelungen von § 4 MRVG und in Westfalen die Geschäftsordnung für die Klinikbeiräte des LWL Anwendung.
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